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Karneval steht vor der Tür - Wie sieht es mit dem Jugendschutz aus?confetti 1155442 640

Auch im bunten Karnevalstreiben sollten die Erwachsenen sich ihrer Vorbildrolle gegenüber Kinder und Jugendlichen jederzeit bewusst sein.

Unterstützen Sie Ihr Kind dabei, sich zu einer starken und selbstbewussten Persönlichkeit zu entwickeln. Nicht nur die Jugend - auch Erwachsene sollten in fragwürdigen Situationen „Nein“ sagen und auch mal „gegen den Strom schwimmen“.

Wer möchte schon als „uncool“ dargestellt werden? Oder handelt es sich gar um eine Mutprobe? Jeder möchte irgendwo dazugehören.

Aufgrund des Gruppendrucks fühlen sich besonders Jugendliche oftmals dazu verleitet, Alkohol zu trinken. So mancher wird dabei sein Limit überschreiten oder die Wirkung von Alkohol unterschätzen.

Das Wohl unserer Kinder und Jugendlichen sollte auch in der fünften Jahreszeit erste Priorität sein. Dazu gehört auch, dass gesetzliche Altersgrenzen eingehalten und Missbrauch von Alkohol bei Jugendlichen weitestgehend vermieden werden sollte.

Was besagt die Gesetzgebung?

Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanz- und Abendveranstaltungen nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person gestattet.

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen weder alkoholische Getränke abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Zwischen 16 und 18 Jahren sind alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt erlaubt (> 0,5 Vol.%).

Hochprozentiger, destillierter Alkohol (über 1,2 Vol.%), darf auch in gemixter Form von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht konsumiert werden.
Beispiele: Alkopops, Cocktails, Schnaps, Likör usw.

Es ist verboten, Jugendlichen unter 18 Jahren alkoholhaltige, gegorene Getränke über 22 Vol. % zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.

 

Tabelle