Karneval 2019: Jeck sein ohne Alkohol? Geht auch!
Momentan bereiten sich die kleinen und großen Karnevalsjecken mit Hochdruck auf den Höhepunkt der diesjährigen Karnevalssaison vor. Ob auf Kappensitzungen, an Altweiber, am Karnevalswochenende, während den Umzügen bis hin zu Aschermittwoch – an allen Terminen ist mit Sicherheit irgendwann Alkohol im Spiel. Wo gefeiert wird, werden in der Regel auch alkoholische Getränke konsumiert.
Dass Kinder unter 16 Jahren laut Gesetz gar keinen Alkohol trinken dürfen, ist bekannt. Nur: Wer behält hier eigentlich den Überblick? Und wer trägt die Verantwortung?
In erster Linie sind natürlich die Eltern und Erziehungsberichtigten in ihrer Verantwortung gefragt. Ebenso die Veranstalter von Karnevalspartys, von Umzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.
Die Erwachsenen sollten sich ihrer Vorbildrolle gegenüber der Jugend jederzeit bewusst sein. Unterstützen Sie Ihr Kind dabei, sich zu einer starken und selbstbewussten Persönlichkeit zu entwickeln. Nicht nur Kinder und Jugendliche - auch Erwachsene sollen auch mal „Nein“ sagen können.
In ihrer Clique unterwegs, fühlen sich besonders Jugendliche oftmals dazu verleitet, Alkohol zu trinken. So mancher wird dabei sein Limit überschreiten oder die Wirkung von Alkohol unterschätzen.
Das Wohl unserer Kinder und Jugendlichen sollte auch im Karnevalstreiben erste Priorität sein. Dazu gehört auch, dass gesetzliche Altersgrenzen eingehalten werden und dass ein Missbrauch von Alkohol bei Jugendlichen weitestgehend vermieden werden sollte.
Was besagt die Gesetzgebung?
Die Polizeizone Weser-Göhl möchte Veranstalter und Jecken daran erinnern, dass während den Karnevalstagen die Vorschriften der Gesetzgebung zu beachten sind.
Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanz- und Abendveranstaltungen nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person gestattet.
An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen weder alkoholische Getränke abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Zwischen 16 und 18 Jahren sind alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt erlaubt (> 0,5 Vol.%).
Hochprozentiger, destillierter Alkohol (über 1,2 Vol.%), darf auch in gemixter Form von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht konsumiert werden.
Beispiele: Alkopops, Cocktails, Schnaps, Likör usw.
Es ist verboten, Jugendlichen unter 18 Jahren alkoholhaltige, gegorene Getränke über 22 Vol. % zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.
Bei Verstoß gegen diese Auflagen werden Protokolle erstellt und es ist mit einer hohen Geldstrafe zu rechnen.
unter 16 Jahre |
16 bis 18 Jahre |
ab 18 Jahre |
|
Bier (über 0,5 Vol.%) |
verboten |
erlaubt |
erlaubt |
Wein / Sekt (über 0,5 Vol.%) |
verboten |
erlaubt |
erlaubt |
Soft-Getränke mit Wein oder Bier |
verboten |
erlaubt |
erlaubt |
Mix-Getränke mit Spirituosen (über 1,2 Vol.%) |
verboten |
verboten |
erlaubt |
Spirituosen (über 1,2 Vol.%) |
verboten |
verboten |
erlaubt |
Polizeikontrollen
Die Polizeibeamten der Polizeizone Weser-Göhl (sowohl in Uniform als auch in ziviler Kleidung) werden an den tollen Tagen verstärkt Alters- und Alkoholkontrollen durchführen.
Bedenken Sie, dass auch an den karnevalistischen Tagen das Lenken eines Fahrzeuges ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille untersagt ist.
Nicht zu unterschätzen ist der Restalkohol, der am Tag danach noch auftreten kann. Der Körper baut normalerweise rund 0,1 Promille pro Stunde ab. Der Abbau von Alkohol kann nicht durch Ausnüchterungshilfen (Beispiele: Kaffee, Cola, Wasser, fettiges Essen, an die frische Luft gehen usw.) beschleunigt werden.
Selbst Ausschlafen garantiert keine 0,0 Promille am nächsten Tag.