In Belgien wohnen und ein ausländisches Fahrzeug steuern
Eine Frage, die uns aufgrund der Nähe zu Deutschland immer wieder gestellt wird, ist die, unter welchen Bedingungen jemand mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug in Belgien fahren darf, wenn der Fahrer in Belgien wohnt.
In Belgien wohnhafte Personen müssen ihre Fahrzeuge, die sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, in das belgische Fahrzeugverzeichnis eintragen (also bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle anmelden), auch wenn diese Fahrzeuge bereits im Ausland zugelassen sind. Kurzum: wer in Belgien wohnt, muss ein Fahrzeug mit belgischen Kennzeichen fahren.
In Belgien wohnhaft zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- in den Bevölkerungsregistern einer belgischen (wallonischen) Gemeinde eingetragen sein;
- in der zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) als juristische Person eingetragen sein;
- als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder ausländischen Rechts gebildet sein und in Belgien über eine feste Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird.
- Anmeldefrist
Wenn sich eine aus dem Ausland kommende Person in der Wallonie niederlässt, betrachtet die Verwaltung, dass 30 Kalendertage eine vernünftige Frist sind, um sich im Bereich der Fahrzeugzulassung und der Verkehrssteuer und Inbetriebsetzungssteuer in Ordnung zu bringen.
Diese Frist wird ab dem Tag berechnet, an dem der Steuerpflichtige als in der Wallonie wohnhafte Person betrachtet wird.
Die Eintragungsprozedur bei der Gemeinde beträgt allerdings oft mehr als diese 30 Tage und dies unabhängig vom Willen der Person, die sich in der Gemeinde niederlassen möchte. Dies ist durch die Behörde zu berücksichtigen.
- Ausnahmen
Zum Prinzip der grundsätzlichen Anmeldung eines Fahrzeugs in Belgien gibt es mehrere Ausnahmen:
Bedingungen:
- Der Mietvertrag wird für eine nicht erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten abgeschlossen.
- Der Mietvertrag auf den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen
- Personen, die unter dem gleichen Dach UND im selben Haushalt leben, dürfen das Fahrzeug unter den gleichen Bedingungen steuern.
- Firmenwagen
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Der klassische Angestellte oder Arbeiter
- Eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen.
- UND ein durch den ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur Verfügung gestellt hat (= Nutzungsbescheinigung)
- Personen, die unter dem gleichen Dach UND im selben Haushalt leben, dürfen das Fahrzeug unter den gleichen Bedingungen steuern.
- Selbständige
- Selbständiger mit Auftrag
Wichtig ist hier, dass mehr als 50% seiner Tätigkeit im Ausland ausgeführt werden muss.
Bedingungen:
- eine Kopie des Auftrags, durch den die betreffende natürliche Person mit ihrem ausländischen Auftraggeber verbunden ist, ist im Fahrzeug mitzuführen. Dies kann ein offizielles Dokument sein, welches bestätigt, dass der Selbständige effektiv einer entlohnten Tätigkeit im Ausland nachgeht, wie zum Beispiel eine Gewerbeanmeldung, ein Handelsregistereintrag, Unternehmensverträge (ähnlich den Unternehmensstatuten in Belgien).
- UND eine von diesem Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass das im Ausland zugelassene Fahrzeug tatsächlich dieser Person zur Verfügung gestellt wird (Nutzungsgenehmigung)
- Personen, die unter dem gleichen Dach UND im selben Haushalt leben, dürfen das Fahrzeug unter den gleichen Bedingungen steuern.
- Das Fahrzeug darf nicht dazu bestimmt sein, hauptsächlich dauerhaft in Belgien benutzt zu werden, noch tatsächlich auf diese Weise benutzt werden.
- Selbständiger mit Leasingfahrzeug
Bedingungen - Folgende Dokumente müssen sich an Bord des Fahrzeugs befinden:
- eine Kopie des bzw. der laufenden Unternehmensverträge (Statuten, Satzungen, Gewerbeeintrag, Handelsregistereintrag,…)
- der Leasingvertrag oder die Vereinbarung zur Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.
Der Leasingvertrag darf in diesem Fall 6 Monate überschreiten.
- Freiberufler
Diese Tätigkeitsform ist in Belgien unbekannt, kommt in Deutschland aber häufig vor.
Der Kontrolldienst (DGO 7) rät diesen Personen an, immer einen Nachweis ihrer Tätigkeit im Fahrzeug mitzuführen, aus welchem hervorgeht, dass sie einem Gewerbe in Deutschland nachgehen. Hierbei kann es sich um eine Steuererklärung handeln.
Die Tätigkeit kann auch wie folgt nachgewiesen werden: Visitenkarte, Beschriftung auf dem Fahrzeug, Steuererklärung, Website etc., also alle Dokumente, die dazu dienen können, eine effektive Tätigkeit nachzuweisen.
Hier liegt es im Ermessen des kontrollierenden Beamten die Richtigkeit dieser Dokumente einzuschätzen.
- Aktiver Teilhaber und Gesellschaftsbevollmächtigter
Der aktive Teilhaber und der Gesellschaftsbevollmächtigte (Geschäftsführer oder mit der Geschäftsführung der Gesellschaft beauftragtes Verwaltungsratsmitglied) können die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, wenn sie für diese Aktivität entlohnt werden. Ihr Mandat darf also nicht unentgeltlich ausgeübt werden.
Der nicht aktive Teilhaber und der Aktieninhaber einer Gesellschaft, deren Aktivität sich darauf begrenzt, die Früchte ihrer Investitionen zu ernten, ohne in dieser Gesellschaft eine tatsächliche Aktivität auszuüben, unterliegen jedoch nicht dem Sozialstatut der Selbständigen in Belgien, und können demnach die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen.
Bedingungen:
- eine Kopie der Satzungen der Gesellschaft, in denen die Eigenschaft als aktiver Teilhaber, Geschäftsführer oder Verwalter (mit Entlohnung) bescheinigt wird ist im Fahrzeug mitzuführen (auch Kontoauszüge, Steuererklärung,…).
- UND der Leasingvertrag oder die Vereinbarung zur Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.
Bedingungen:
- Das Fahrzeug darf für höchstens einen Monat zur Verfügung gestellt werden.
- Das Fahrzeug muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Ein durch den ausländischen Inhaber ausgestelltes Dokument ist im Fahrzeug mitzuführen, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe der Gültigkeitsdauer. Auf dem Dokument muss ein Anfangs- und ein Enddatum vermerkt werden (= Nutzungsbescheinigung).
- Personen, die unter dem gleichen Dach UND im selben Haushalt leben, dürfen das Fahrzeug unter den gleichen Bedingungen steuern.
Der unentgeltliche Verleih eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs darf also nicht von Monat zu Monat verlängert werden. Die Begrenzung auf einen Monat pro Steuerjahr ist strikt zu verstehen. Die Zurverfügungstellung ist einmalig pro Steuerjahr. Das Steuerjahr beginnt rückwirkend am 1. des Monats der Kontrolle.
Beispiel:
Eine erste Kontrolle findet am 11/10/2018 statt. Der Fahrer zeigt eine gültige Nutzungsbescheinigung vor, die vom 01/10/2018 bis zum 31/10/2018 gültig ist. Das entsprechende Steuerjahr beginnt somit am 01/10/2018.
Eine zweite Kontrolle findet am 12/02/2019 statt und der gleiche Fahrer zeigt eine neue Nutzungsbescheinigung für den Zeitraum vom 01/02/2019 bis zum 28/02/2019 vor. Die Nutzungsbescheinigung ist in diesem Fall nicht gültig, da für die gleiche Steuerperiode bereits eine Nutzungsbescheinigung ausgestellt wurde.
Eine neue Nutzungsbescheinigung darf erst wieder ab dem 01/10/2019 ausgestellt werden.
Bedingungen:
- Der Student ist im Ausland wohnhaft.
- Er hält sich in Belgien nur zu dem Zweck auf, um sein Studium an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt fortzusetzen.
- Das Fahrzeug darf nur für die tatsächliche Dauer des Studiums an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt benutzt werden.
- Die gültige Bescheinigung der letzten Einschreibung in der betreffenden Lehranstalt ist im Fahrzeug mitzuführen.
- Personen, die unter dem gleichen Dach UND im selben Haushalt leben, dürfen das Fahrzeug unter den gleichen Bedingungen steuern.
- Weitere Ausnahmen, die seltener vorkommen
- Fahrzeug eines internationalen Beamten (Bsp.: Beamter einer EU-Institution in Straßburg mit Wohnsitz in Belgien)
- Fahrzeuge von Personen, die zeitweise abwesend sind (Bsp.: belgischer Militärangehöriger, der im Ausland stationiert ist)
- Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen werden
- Vorgesehene Strafen
Wer gegen die Verkehrssteuer-Gesetzgebung verstößt, muss mit folgender Geldstrafe rechnen: der doppelte Betrag der Verkehrssteuer mit einem Minimum von 100,- € und einem Maximum von 1.250,- €.
Zu dieser Strafe kommt die Verkehrssteuer für ein Steuerjahr und die Zulassungssteuer hinzu, so dass sich der Betrag der fälligen Gesamtzahlung je nach Fall auch verdoppeln oder verdreifachen kann. Dies hängt vom Betrag der jeweiligen Verkehrssteuer und Zulassungssteuer ab.
Die Polizei ist zwar auch befugt, Verstöße im Bereich der Kraftfahrzeugzulassungssteuer festzustellen, die Behörde, in deren Hauptaufgabenbereich dies fällt ist jedoch die folgende:
Öffentlicher Dienst der Wallonie – Steuerwesen (DGO 7)
Direktion der Festsetzung der Fahrzeugsteuern
Hütte 79
4700 EUPEN
Tel.: 087/39.11.70
Für detailliertere Fragen sollte man sich also an diesen Dienst wenden.