Notruf 101. Telefonnummer der lokalen Leitstelle (24h): 087/552580 

Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu den CORONA-Regeln

 

coronavirus 4817450 640Die Polizei stellt fest, dass immer mehr Veranstaltungen (Kirmes, Fußballspiele, Geburtstage, Konzerte, Freizeitaktivitäten,…) stattfinden und dass die CORONA-Regeln zunehmend nachlässiger beachtet werden.

Der Minister hat zwar gewisse Lockerungen erlassen, jedoch den lokalen Behörden die Möglichkeit gegeben, bei Bedarf Verschärfungen zu beschließen. In diesem Kontext hat der Provinzgouverneur die Regeln zum Tragen der Maske ausgeweitet bzw. verdeutlicht.

Auch wenn sämtliche Regeln anwendbar sind, möchten wir insbesondere folgende Gesetzesvorgaben zitieren:

Ministerieller Erlass vom 08/10/2020 – Artikel 5 zur Bewirtung von Kunden

  1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.
  2. Im Restaurant sind höchstens 10 Personen pro Tisch erlaubt. In anderen Ausschankstätten sind maximum 4 Personen pro Tisch erlaubt.
  3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
  4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
  5. Service- und Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschild tragen.
  6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m.
  7. Die Restaurants dürfen zwischen ihrer gewöhnlichen Öffnungszeit und 01.00 Uhr geöffnet sein.

Die anderen Ausschankstätten dürfen hingegen im Zeitraum zwischen ihrer gewöhnlichen Öffnungszeit bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben. Hier hat jedoch die lokale Autorität die Möglichkeit einen früheren Ladenschluss aufzuerlegen. Ab dieser auferlegten Uhrzeit, müssen die besagten Ausschankstätten mindestens bis 06.00 Uhr morgens geschlossen bleiben.

 

Erlass der Provinz Lüttich vom 01.10.2020 über das Tragen von Masken

Artikel 1 – Sobald es nicht möglich ist einen Abstand von 1,5 m zwischen den Personen zu wahren, sowie an den im vorliegenden Erlass festgelegten Orten und Umständen ist das Bedecken von Mund und Nase mit einer Maske oder anderen Alternativen aus Stoff ab 12 Jahren verpflichtet. Wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ist das Tragen eines Gesichtsschild verpflichtend.

Artikel 2 - Unbeschadet einer restriktiven kommunalen Regelung ist das Tragen einer Maske eine Stunde vor und eine Stunde nach den üblichen Schulbeginn- und Schulschlusszeiten in unmittelbarer Nähe von allen Eingängen zu Kindergärten, Grundschulen, Sekundarschulen, Hochschulen und Universitäten obligatorisch.

Artikel 3 - Das Tragen einer Maske ist obligatorisch auf Märkten, Flohmärkten und Jahrmärkten.

Artikel 4 - In Warteschlangen ist das Tragen einer Maske obligatorisch.

Artikel 5 – Das Tragen einer Maske ist bei Veranstaltungen, Vorführungen, organisierten Aktivitäten (einschließlich ziviler Eheschließungen, Beerdigungen und Einäscherungen, kollektiver Ausübung des Klubs und kollektiver Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung) und statischen Kundgebungen, die auf der öffentlichen Straße stattfinden, verpflichtend.

Artikel 6 – Jeder, der an einer Sportveranstaltung, sei es auf der öffentlichen Straße oder in einer Infrastruktur sowohl innen als auch im Freien beiwohnt, muss, sobald er das Gelände betritt, und während der gesamten Dauer der Veranstaltung eine Maske tragen. Diese Verpflichtung betrifft auch die Teilnehmer der sportlichen Tätigkeit, wenn sie diese nicht ausüben.

 

Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie im Anhang.

 

Die Polizei wird die Einhaltung der Regeln durch Betreiber, Veranstalter, Kunden und Besucher mit gezielten Kontrollen streng überwachen und gegebenenfalls protokollieren.

 

Privatleute, die sich nicht an die geltenden Regeln halten, haben mit einem Bußgeld von 250 Euro zu rechnen. Betreiber von Wirtschaften, Restaurants, …, die die auferlegten Regeln missachten, wird ein Bußgeld von 750 Euro auferlegt.

 

 

Polizeierlass - Das Tragen von Masken.pdf

M.E. 30.06.2020 - Koordinierte Fassung (alle Abänderungen integriert).pdf