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Neue Regeln für E-Scooter und andere Fortbewegungsgerätee-scooters-gbb9d3f19a_1280.jpg

Seit dem 1. Juli 2022 sind unter anderem für E-Scooter neue Regeln in Kraft getreten.

Die Polizeizone Weser-Göhl möchte auf die gesetzlichen Bestimmungen eingehen:

Die Regeln für E-Scooter finden sich in der Straßenverkehrsordnung wieder (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975).

 

Hier spricht man von:

  • Nicht motorisierten Fortbewegungsgeräten“, welche durch die Körperkraft des Benutzers angetrieben werden. Z.B.: gewöhnlicher Tretroller oder ein Rollstuhl ohne Antrieb. Fahrräder fallen nicht in diese Kategorie, für sie gibt es eine eigene Kategorie.
  • Motorisierten Fortbewegungsgeräten“, welche von einem Motor angetrieben werden und nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen.
  • Elektrische Rollstühle;
  • Elektroroller für Personen mit eingeschränkter Mobilität;
  • Motorisierte Tretroller (ugs.: E-Scooter oder Elektroroller)
  • Selbstausbalancierende elektrische Gerät mit einem oder zwei Rädern (zum Beispiel ein Monowheel oder ein Segway)

Ein „motorisiertes Fortbewegungsgerät“ muss über keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verfügen.

 

Welche Regeln gelten für die Führer von Fortbewegungsgeräten?

 

„Nicht motorisierte Fortbewegungsgeräte“

 Bei Schrittgeschwindigkeit (höchstens 6 Km/h) gelten die Regeln für Fußgänger, was zum Beispiel bedeutet, dass man den Bürgersteig benutzen muss.

Überschreitet man die Schrittgeschwindigkeit, fällt man unter die Regelungen der Radfahrer und muss die Fahrbahn, bzw. den Radweg benutzen.


„Motorisierte Fortbewegungsgeräte“

Hier unterliegt man immer den Regeln des Radfahrers und muss unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit immer die Fahrbahn bzw. den Radweg benutzen. Auf dem Bürgersteig darf man den Tretroller lediglich schieben.

Ausnahme:

Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fortbewegungsgeräte benutzen (a.d.R.: auch motorisiert), die ausschließlich für sie bestimmt sind UND die sich nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen, werden als Fußgänger angesehen und dürfen den Bürgersteig benutzen.

Gibt es ein Mindestalter?

Für nicht motorisierte Fortbewegungsgeräte gibt es kein Mindestalter (zum Beispiel ein normaler Tretroller ohne Antrieb).

Seit dem 1. Juli 2022 hat der Gesetzgeber ein Mindestalter für die motorisierten Fortbewegungsgeräte, unter die auch die Elektroroller fallen, von 16 Jahren eingeführt.

Ausnahmen : In folgenden Bereichen oder für folgende Personengruppe gibt es jedoch kein Mindestalter:

  • In verkehrsberuhigten Bereichen oder in Begegnungszonen 

 Spielstrasse

  • Auf Wegen, die gewissen Personengruppen vorbehalten sind:
    • Fußgänger
    • Radfahrer
    • Reiter
    • Führer von Speed Pedelecs
    • Landwirtschaftliche Fahrzeuge

      Fussgnger1Fussgnger3Fussgnger3
  • In Fußgängerzonen

    Fussgngerzone
  • In Spielstraßen

    Spielstrasse2
  • Für Personen mit eingeschränkter Mobilität, die motorisierte Fortbewegungsgeräte benutzen, die ausschließlich für sie bestimmt sind.

 

Darf ich andere Personen transportieren?

Dies ist sowohl für motorisierte, als auch für nicht motorisierte Fortbewegungsgeräte verboten, es sei denn, das Fortbewegungsgerät ist für die Beförderung eines Passagiers gebaut worden.

Ein gewöhnlicher Elektrotretroller ist definitiv nicht für den Transport von Passagieren hergerichtet und somit ist die Beförderung einer zweiten Person verboten.

Wie sieht es mit dem Halten und Parken aus?

Genau wie Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen diese außerhalb der Fahrbahn und der Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden.

Beispiel einer Parkzone:

Parkzone

Auf manchen Parkzonen ist das Parken jedoch erlaubt:

Parkzone1Parkzone2

 

Genauso gut kann das Halten und/oder Parkenaber auch ausdrücklich verboten sein:

Halteverbot rollerparkundhalteverbot roller

 

Welche Ausrüstung benötigt mein Fortbewegungsgerät?

 

  • Rückstrahler : NUR für motorisierte Fortbewegungsgeräte MIT Lenker erforderlich (also beispielsweise für Elektrotretroller, aber nicht für Monowheels oder Tretroller ohne Antrieb):
    • Vorne: ein weißer Rückstrahler;
    • Hinten: ein roter Rückstrahler;
  • Seitliche Kennzeichnung (wiederrum NUR für motorisierte Fortbewegungsgeräte erforderlich, dieses Mal auch für die ohne Lenker):
    • entweder ein weißer retroreflektierender Streifen auf jeder Seite der Fußraster;
    • oder ein weißer retroreflektierenden Streifen in der Form eines kontinuierlichen Kreises an beiden Seiten des Vorder- und Hinterreifens;
    • oder eine Kombination der beiden vorerwähnten Kennzeichnungstypen.
  • Akustische Warnvorrichtung (= Klingel) (NUR für motorisierte Fortbewegungsgeräte MIT Lenker):
    • Die akustische Warnvorrichtung muss aus einer Entfernung von 20 Metern zu hören sein.
  • Bremsen (NUR für motorisierte Fortbewegungsgeräte):
    • Motorisierte Fortbewegungsgeräte müssen mit genügend wirksamen Bremsen ausgestattet sein

 

 

 

Polizeizone Weser-Göhl

Büro für Verkehrssicherheit

4700 EUPEN, Loten 3B

Tel.: 087/450.427

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